Ivonne Martin

   Dipl.-Immobilienmaklerin / Sachverständige für Immobilienbewertung




Aktuelle Dateien und Informationen / Download

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Die Immobilienwertermittlungsverordnung

Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) wurde novelliert. Die aktuell anwendbare Verordnung vom 14. Juli 2021 trat zum 01. Januar 2022 in Kraft. In der aktuellen Version der ImmoWertV sind die Grundsätze der bisher mitgeltenden Richtlinien

  • Bodenrichtwertrichtlinie (BRW-RL)
  • Sachwertrichtlinie (SW-RL)
  • Vergleichswertrichtlinie (VW-RL)
  • Ertragswertrichtlinie (EW-RL)

sowie Elemente der Wertermittlungsrichtlinien 2006 (WertR 2006) nunmehr eingearbeitet.


Für Fachkreise tragen die mitgeltenden Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV - die sog. ImmoWertA - der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz zum Verständnis und zur praktischen Anwendung bei. Laut BMWSB (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen) entsprechen die Anwendungshinweise weitergehenden Hinweisen, welche per Definition keinen Regelungscharakter haben, aber zum Verständnis der ImmoWertV beitragen.
Laut ImmoWertA und hier den Vorbemerkungen können die zuständigen obersten Landesbehörden und die obersten Bundesbehörden für ihren Geschäftsbereich die Anwendung verbindlich vorgeben.

Die Anwendungshinweise sind laut Abruf der Internetpräsenz des BMWSB vom 10. Oktober 2023 am 20. September 2023 von der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz beschlossen worden

Die Anwendungshinweise sind nunmehr laut Abruf der Internetpräsenz des BMWSB vom 10. November 2023 am 20. September 2023 von der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz zur Kenntnis genommen worden. 

  

 

Zum besseren praktischen Verständnis ist nachfolgend die Synopse „ImmoWertV 2021 vs. ImmoWertA / Stand 20. September 2023“ als Datei und Leseprobe zum Download bereitgestellt.

Sollten Sie Interesse an der vollständigen Fassung haben, nehmen Sie gerne Kontakt auf. Gegen ein Entgelt von 95.- EUR zzgl. der zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Umsatzsteuer werden die Daten bereitgestellt.

 



Meldung der Bodenrichtwerte / Grundsteuer
Zum 01. Januar 2025 tritt eine neu berechnete Grundsteuer in Kraft. Dafür mussten Eigentümer bis zum 31. Januar 2023 Informationen zu ihren Grundstücken an die Finanzbehörden melden.
Die Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte erfolgte elektronisch über das ELSTER Portal beim zuständigen Finanzamt.
Diese Angaben umfassen insbesondere:

  • Den Bodenrichtwert und die Flächengröße eines Grundstücks
  • Die Ertragsmesszahl bei land‐ und forstwirtschaftlichen Flurstücken.

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Steuer nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben.
Für die neu berechnete Grundsteuer sind die Bodenrichtwerte auf den Stichtag 1. Januar 2022 relevant.
Zu diesem Stichtag wird das sogenannte "Modifizierte Bodenwertmodell" zur Berechnung des neuen Grundsteuerwertes angewendet. Hier wird dann die Grundstücksfläche mit dem amtlich ermittelten Bodenrichtwert multipliziert.
Die Bodenrichtwerte und Flächen zum Grundstück können seit 1. Juli 2022 im zentralen Bodenrichtwertinformationssystem Baden‐Württemberg (BORIS – BW) online eingesehen werden.
Sollten Sie Hilfe bei dem Thema Bodenrichtwerte benötigen: Füllen Sie einfach das Kontaktformular aus.


Der Baupreisindex

Die Entwicklung der Baupreise wird in der statistischen Messzahl „Baupreisindex“ veröffentlicht.
Der Baupreis des Gebäudes wird in das Verhältnis zum Basisjahr gesetzt.
In der Regel wird im Fünf-Jahres-Rhythmus  auf ein neues Basisjahr umgestellt. Grund der Indexumstellung ist, aktuelle Anpassungen vorzunehmen, um Preisveränderungen realistisch aufzeigen zu können.
Mit dem Berichtsmonat Mai 2024 wurden die Indizes durch das Statistische Bundesamt auf das neue Basisjahr 2021 umgestellt.
Das Statistische Bundesamt ermittelt vierteljährlich den Baupreisindex. Preisindizes werden dabei für den konventionellen Neubau im Hochbau (Wohngebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude), den Neubau von Einfamilienhäusern in vorgefertigter Bauart (Fertighäuser), den Neubau im Tiefbau (Straßenbau, Bau von Brücken und Ortskanäle) sowie für die Instandhaltung von Mehrfamiliengebäuden ermittelt.
Die Baupreisindizes können als Grundlage für die Prognose der Baukosten genutzt werden. Um die Normalherstellungskosten an die Preisverhältnisse des Wertermittlungsstichtages anzupassen, wird der Baupreisindex in der Wertermittlung angewendet.




Bewirtschaftungskosten / Ertragswert

Die Vorgaben zur Ertragswertermittlung sind in der ImmoWertV 2021 enthalten. 

Im Rahmen des Ertragswertverfahren (anwendbar für Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäuser, sowie Büro- und sonstige gewerbliche Geschäftsimmobilien (Lagerhallen, Logistikzentren, Seniorenheime, Krankenhäuser, etc.) werden die Anforderungen berücksichtigt.
Die Ermittlung des Ertragswerts erfolgt gemäss der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV).
Ihre Anwendung soll die Ermittlung des Ertrags- bzw. Verkehrswerts von Grundstücken nach einheitlichen und marktgerechten Grundsätzen sicherstellen. Diese Hinweise gelten auch für die Ableitung der Liegenschaftszinssätze.
Die Bewirtschaftungskosten 2025 stehen nachfolgend informativ als Download zur Verfügung.





In der Datei Leistungsübersicht können Sie auf einen Blick sehen, welche Leistungen in welcher Leistungsart enthalten sind. 

 

 





In der Datei Dokumentation-Nachweise sind alle Unterlagen aufgeführt, welche zur Erstellung eines Gutachtens benötigt werden.

 





Nachfolgend erhalten Sie zum Download die Medieninformation zum Thema "Fehlerhafte Angaben zur Wohnfläche". Viel Freude und Erkenntnisgewinn...



Wenn Sie Fragen zur Preisgestaltung haben, nehmen Sie bitte direkt Kontakt auf - gerne auch über das Kontaktformular auf dieser Seite. Im Einzelfall erfolgt die Berechnung gerne auch zu attraktiven Festpreisen.




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